Geflügelpest

10. November 2021: Biosicherheitsmaßnahmen im Nürnberger Land angeordnet

Pressemitteilung des Landratsamtes Nürnberger Land

SPERRRFRIST: 11.11.2021

 

NÜRNBERGER LAND (lra) – Nachdem bei Happurg eine Ente mit Geflügelpest gefunden wurde, hat das Landratsamt Nürnberger Land eine Allgemeinverfügung erlassen und damit Biosicherheitsmaßnahmen für Haus- und Nutzgeflügel angeordnet: Aus Vorsichtsgründen sind ab sofort Geflügelausstellungen, -märkte und -schauen ebenso wie das Füttern von Wildvögeln verboten. Geflügelhalter müssen besondere Vorkehrungen zum Schutz ihrer Tierbestände treffen.

 

Informationen und die Allgemeinverfügung finden Geflügelhalter auf der Homepage des Landratsamts unter dem Stichwort „Informationen für Geflügelhaltung“ (Link:

https://landkreis.nuernberger-land.de/index.php?id=4961). Dort findet sich aktuelle Links mit Infos rund um die Geflügelpest.

 

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört, die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

 

Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Ebenso müssen nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden. Dies gilt auch für betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines

Geflügeltransports: sie müssen auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall gereinigt und desinfiziert werden.

 

Geflügelhalter sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und hierüber Aufzeichnungen zu machen. Darüber hinaus müssen sie eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorhalten.

 

Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

 

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, durch die genannten Maßnahmen die Geflügelhaltungen im Landkreis zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden.

Um die Verbreitung des Virus durch direkten Kontakt zwischen Wildvögeln so weit wie möglich zu verhindern, ist es aus fachlichen Erwägungen erforderlich, Fütterungen von Wild-vögeln zu unterbinden, denn die Fütterungsplätze stellen naturgemäß entsprechende „Hot-Spots“ dar, an denen viele Wildvögel zur gleichen Zeit zusammentreffen.

 

Tote Vögel sollten dennoch nicht direkt angefasst werden, da auch andere Krankheiten übertragen werden können. Sofern man nicht in einer Sperrzone oder Überwachungszone lebt, können tote Vögel z. B. mit Hilfe einer Schaufel aufgenommen und im Garten vergraben oder in einer Plastiktüte in den Müll entsorgt werden. Sollte es sich um einen toten

Hühner- bzw. Wasservogel oder Greifvogel handeln, sollte der Vogel auf keinen Fall angefasst werden und möglichst das Veterinäramt informiert werden. Die Tiere werden dann ggf. abgeholt und zur Untersuchung in ein Labor gebracht. Singvögel und Tauben spielen nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft als Überträger des Vogelgrippevirus keine Rolle.